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Kryptowährungen versteuern in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen!

Österreich erhebt eine Einkommenssteuer auf das weltweite Einkommen von Personen, die in Österreich ansässig sind, das heißt, von Personen mit Wohnsitz in Österreich, sowie auf das in Österreich erwirtschaftete Einkommen von Personen, die nicht in Österreich ansässig sind.

Das österreichische Einkommenssteuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Einkunftsarten, darunter: der Einkunft aus selbstständiger Arbeit – einschließlich der Einkunft als Aufsichtsrat-, der gewerblichen Einkunft oder der Einkunft aus Kapitalanlagen. 

Das steuerpflichtige Nettoeinkommen berechnet sich für jede Einkunftsart aus dem Gesamtbetrag aller Einkünfte unter Abzug bestimmter Sonderausgaben. Darüber hinaus können verschiedene Abzüge und Zulagen mit dem gesamten zu versteuernden Nettoeinkommen verrechnet werden.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erklärte, dass es Bitcoin (und andere „virtuelle“ Währungen bzw. Krypto-Assets) nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennt und sie daher mit Finanzanlagen oder Finanzinstrumenten vergleichbar sind. 

In einer Veröffentlichung vom Juli 2017 bestätigte das BMF ein weiteres Mal seine Ansicht, dass Kryptowährungen derzeit kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Darüber hinaus gaben sie bekannt, dass Kryptowährungen auch keine Finanzinstrumente sind, sondern zu den sonstigen (unkörperlichen) Wirtschaftsgütern zählen und damit als immaterielle Vermögenswerte betrachtet werden müssen. 

Des Weiteren beinhaltete die Veröffentlichung des BMFs eine Klarstellung zur steuerrechtlichen Handhabe von Krypto-Assets für private und geschäftliche Transaktionen, sowie zu bestimmten Prozessen wie etwa „Mining“. 

Wir zeigen Ihnen, welcher Krypto Steuersatz in Österreich gilt.

Welche Steuern gelten

Wie Krypto-Assets besteuert werden, hängt jeweils davon ab, ob das Asset als privater oder geschäftlicher Vermögenswert gehalten wird. 

Kryptosteuerregelung in Österreich

Prinzipiell gilt: Wenn Krypto-Assets als Privatvermögen gehalten und verkauft werden, gilt der Verkauf als spekulative Transaktion und unterliegt dem Grenzsteuersatz. Wenn Krypto-Assets jedoch länger als ein Jahr nach dem Kauf gehalten und erst anschließend verkauft werden, so gilt der Verkauf von der Besteuerung befreit. In anderen Worten: Nur wenn der Kauf und Verkauf binnen eines Jahres stattfindet, ist die Transaktion steuerpflichtig. 

Mining

Die österreichischen Steuerbehörden stufen Mining grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit ein. Somit werden aus Mining erzeugte Krypto-Assets nicht anders behandelt als die Produktion anderer Wirtschaftsgüter. Infolgedessen zählen durch Mining erzielte Einkünfte als Einkommen aus gewerblichen Tätigkeiten und unterliegen daher dem progressiven Steuersatz von bis zu 55%.

ICOs und Airdrops

Das Bilanzierungsverfahren für das emittierende Unternehmen hängt stark von den jeweiligen Umständen der Transaktion ab. Abhängig von den übertragenen Rechten, können Token als Verbindlichkeit oder als Rückstellung, als Eigenkapital, als Schuld oder als Einkommen zählen - je nach Klassifizierung unterscheidet sich die Behandlung der Einkommenssteuer.

Wie hoch ist der Steuersatz bei Krypto-Assets?

Der Krypto Steuersatz in Österreich berechnet sich aus dem Nettogewinn oder -verlust zum Zeitpunkt des Verkaufs, d.h. dem Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten. Der Nettokapitalgewinn aus dem Verkauf von Krypto-Assets von Privatpersonen unterliegt einem Einkommenssteuersatz von 27,5%. 

Der Nettokapitalgewinn ist von der Einkommenssteuer befreit, sofern der Betrag in einem Kalenderjahr 440€ nicht übersteigt. Sollte diese Grenze innerhalb des spekulativen Einkommens liegen, muss sie steuerlich auch nicht deklariert werden. Wenn die Transaktion spekulativ ist, unterliegt das Einkommen einer Besteuerung mit einem progressiven Steuersatz – und zwar: 

  • Bis zu 11‘000€ = 0% 
  • Von 11‘001€ bis 18‘000€ = 25% 
  • Von 18‘001€ bis 31‘000€ = 35% 
  • Von 31‘001€ bis 60‘000€ = 42% 
  • Von 60‘001€ bis 90‘000€ = 48% 
  • Über 90‘000€ = 50% 
  • Über 1‘000‘000€ (von 2016 bis 2020) = 55% 

Bei privaten Vermögenswerten gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Krypto-Assets, da diese nur im Laufe des Jahres mit den Gewinnen aus anderen spekulativen Transaktionen verrechnet werden können. Wenn spekulative Transaktionen in einem Kalenderjahr zu einem Gesamtverlust führen, können diese weder mit anderen Erträgen verrechnet noch auf das zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Wenn der derzeitige Vermögenswert als zinsbringendes Instrument angesehen wird, unterliegen die erzielten Erträge den herkömmlichen Regelungen für Kapitalerträge und werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert.

Werden Krypto-Assets gewerblich gehalten und das Unternehmen aus ihnen einen Gewinn erwirtschaftet, so ist dieser mit einem Körperschaftssteuersatz von 25% zu besteuern. 

Erwirtschaftet das Unternehmen einen Verlust, dann es muss eine minimale Körperschaftssteuer von 1‘750,00€ im Jahr zahlen. 

Wenn der Steuerpflichtige Krypto-Assets hält, die beim Tausch gegen eine Fiat-Währung zu unterschiedlichen Sätzen erworben wurden, kann er den veräußerten Einheiten einen bestimmten Bestand des jeweiligen Kaufpreises des Krypto-Assets zuweisen. 

Der Steuerpflichtige hat die Einheiten zum Zeitpunkt des Kaufs und ihre Anschaffungskosten vollständig zu dokumentieren, d.h. eine genaue Identifizierung und Zuordnung des Kaufpreises von den verkauften Einheiten vorzulegen. Kann er dies nicht, so ist es dem Steuerzahler möglich anhand der FIFO-Methode (First-in-First-out) den Kaufs- und Verkaufspreis festzulegen. Dies macht es unter Umständen sehr kompliziert, den Krypto Steuersatz zu bestimmen.

Indirekte Steuern

Mehrwertsteuer

Es gibt keine spezifischen Regelungen oder Gesetze für die Behandlung der Mehrwertsteuer auf Krypto-Assets. Der Umtausch von Fiat-Währungen gegen Kryptowährung und umgekehrt stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein von der Mehrwertsteuer befreites Verfahren dar. Daher wird keine Mehrwertsteuer auf den Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen erhoben. 

Stempelsteuer

In Österreich fallen keine Transaktionssteuern auf Krypto-Asset an.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Österreich erhebt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. 

Wie gebe ich meine Krypto-Assets in der Steuererklärung an?

Als Steuerjahr für Privatpersonen zählt immer ein Kalenderjahr. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres kann die Steuererklärung beim örtlichen Finanzamt eingereicht werden. Dabei setzt die Steuerbehörde unterschiedliche Fristen für das Einreichen der Steuererklärung: 

  • In Papierform: 30. April des folgenden Jahres;
  • In elektronischer Form: 30. Juni des folgenden Jahres; oder 
  • Wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater eingereicht wird: 31. März des übernächsten Jahres.

Die Fristen können mit hinreichender Begründung von den Steuerbehörden verlängert werden. 

Bestandsführung

Besteht die Absicht gegen eine steuerrechtliche Melde-, Offenlegungs- oder Wahrhaftigkeitspflicht zu verstoßen, erfolgt ein Steuerhinterziehungsverfahren nach dem Finanzstrafrecht. Sollte darüber hinaus die Steuerschuld ungerechtfertigt gesenkt worden sein, wird ein Steuerrechtsverfahren nach der Bundesabgabeordnung (BAO) eingeleitet. 

Wenn das Krypto-Asset als Privatanlage gehalten wird, gilt es als Spekulationsanlage und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

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