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Bitcoin Steuern: Alles zum Thema Kryptowährung Steuern für Privatanleger

Hassan Maishera

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1. Bitcoin Steuer in Deutschland für Privatanleger

Kryptowährung und deren Besteuerung scheinen für die Finanzbehörden – in Anlehnung an die Bundeskanzlerin – noch „Neuland“ zu sein. Das deutsche Bundesfinanzministerium (BMF) beratschlagt erst seit 2016 über die Einordnung. Hilfreich ist in jedem Fall eine transparente und schlüssige Darstellung der Situation des Steuerpflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

Gleichwohl gibt es einige verbindliche Vorgaben, an die man sich als ehrlicher Steuerzahler halten muss. Dies betrifft etwa die Zeitdauer, die zwischen Kauf und Verkauf von z.B. Bitcoins verstrichen ist und ob man diese zwischenzeitlich verzinst hat, damit man Gewinne steuerfrei mitnehmen darf oder eben versteuern muss. Auch Miner müssen Verschiedenes beachten.

Wir versuchen, das Thema im Folgenden so transparent und erschöpfend wie möglich darzustellen.

2. Umsatzsteuer beim Kauf/Verkauf von Bitcoins & Altcoins

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnet Kryptowährungen als eine Art privaten Geldes ein, das damit ähnlich wie Fremdwährungen (so genannte Devisen) behandelt wird.

Diese Ansicht teilt das BMF mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH): Demnach ist Kryptogeld, weil es den Charakter eines Zahlungsmittels innehat, auch als solches zu verstehen. Zwar sind virtuelle Währungen keine offiziellen Zahlungsmittel, trotzdem unterliegen sie einer Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), nachzulesen unter Artikel 135 (Absatz 1e).

Fazit: Beim Tausch (Kauf/Verkauf) von Bitcoins gegen FIAT-Geld (Euro, US-Dollar usw.) fällt keine Mehrwertsteuer an, da Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben.

3. Bitcoin Steuern: Privates Veräußerungsgeschäft und Besteuerung?

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem privates Besitz verkauft wird, nachzulesen unter Paragraph 23 (Absatz 1 (2)) Einkommensteuergesetz (EStG). Dies ist bei Privatanlegern von Kryptowährungen immer der Fall.

Wann muss ich einen Verkauf von z.B. Bitcoins versteuern?

Ganz einfach: Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, muss der persönliche Steuersatz plus Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer) auf den Gewinn gezahlt werden.

Es gilt also nicht die Kapitalertragssteuer (= Abgeltungssteuer; 25 %)! Mehr dazu in Kapitel 9.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Verkauft man nur mit einem Gewinn bis höchstens 600 Euro im Jahr, so bleibt dies steuerfrei.

Achtung: Dabei handelt es sich um eine Freigrenze: Ist der Gewinn nur 1 Euro höher (also ab 601,00 Euro im Jahr; bis 600,99 Euro darf der Steuerpflichtige zu seinem Vorteil abrunden), muss der komplette Gewinn mit dem individuellen Steuersatz plus Soli versteuert werden.
Die 600 Euro gelten nicht alleine für Kryptowährungen, sondern zusammengerechnet mit allen weiteren privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktienverkäufe) innerhalb eines Jahres.

Fazit: Es kommt auf die Zeitspanne zwischen An- und Verkauf sowie die Höhe des Gewinns an, ob Steuern gezahlt werden müssen. Grundsätzlich ist es wichtig, alle Vorgänge (Trades) exakt zu dokumentieren. In der Regel speichern alle Börsen Ein- und Auszahlungen in ihrer Historie, sodass sich die Informationen leicht beschaffen lassen. Für überschaubare Transaktionen reicht hier sicherlich eine Excel-Liste, in der alle Zeitpunkte, Börsen und Beträge festgehalten sind.
Auch Nachweise über die damaligen Kurse müssen bei näherer Prüfung belegt werden können.

Hier ein Beispiel für die Dokumentation der Trades:

Unser Tipp: Bevor man riskiert, den Durchblick zu verlieren, bieten sich auch professionelle Tools wie CoinTracking* an (hier geht’s zum Test), das für 200 Trades kostenfrei ist. Per API- oder Excel-Import können alle Daten schnell und bequem eingespielt werden.

Können gewerblich tätige Personen oder Unternehmen auch privat veräußern?

Ist man im gewerblichen Bereich tätig (als Einzelpersonen oder Unternehmen), gelten Veräußerungen von Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ausnahmslos versteuert werden müssen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG sowie Mischformen) zahlen dann Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind die Gewinne immer gewerblich, hier ist Körperschaftsteuer zu entrichten.

Gewerblich tätig ist man dann, wenn man einer Tätigkeit dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

Vorsicht: Das heißt, auch ein intensiver privater Handel kann vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden.
Handelt man sowohl im eigenen Betrieb als auch privat mit Kryptowährungen, kommt es darauf an, ob der Anleger beim Kauf entscheidet, die Transaktion im gewerblichen Bereich oder im Privatbereich tätigen zu wollen.

4.  Haltefrist –  FIFO, LIFO, HIFO  oder LOFO?

Bei der Frage nach der Wahl der ‚richtigen‘ Haltefrist gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe:

Es gilt die „First-in-First-out“-Variante!

Das bedeutet nach §23 Absatz 1, Nummer 2, Satz 3 EStG: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.“

Im Klartext heißt das: Es gelten diejenigen Bitcoins oder Altcoins als zuerst verkauft, die auch zuvor zuerst eingekauft worden sind.

Beispiel: Jemand hat im Januar einen Bitcoin für 700 Euro und im Mai einen Bitcoin für 2.000 Euro gekauft. Wird dann im September des gleichen Jahres einer der beiden Bitcoins verkauft, muss dies zwangsläufig der Bitcoin sein, der für 700 Euro im Januar eingekauft wurde.

Vorsicht: FIFO muss trotzem nicht ausnahmslos gelten! Der Sachbearbeiter eurer Steuererklärung kann auch Last-in-First-out sowie das Highest-in-First-out oder das Lowest-in-First-out akzeptieren. Voraussetzung dafür ist, dass man strikt bei einer Vorgehensweise bleibt und die Verfahren nicht nach Belieben wechselt. Die gewählte Methode muss also auch für alle Folgejahre eingehalten werden.

5. Bitcoin Steuern – Verkauf innerhalb eines Jahres

Wie oben schon kurz erwähnt, ist die Regelung sehr einfach: Veräußert man Kryptowährung, die man weniger als 1 Jahr besessen hat, sind Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern.

Begründung: Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, § 23 Einkommensteuergesetz (siehe Kapitel 3).

Ausnahme von der Versteuerung = Freigrenze bis 600 Euro
Verkauft man nur mit einem Gewinn bis höchstens 600 Euro im Jahr, so bleibt dieser Gewinn steuerfrei. Diese Freigrenze kann jährlich ausgeschöpft werde, d. h. jedes folgende Jahr können entsprechende Verkäufe vorgenommen werden.

Achtung: Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Ist der Gewinn auch nur 1 Euro höher (also ab 601,00 Euro im Jahr), muss der komplette Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz plus Soli versteuert werden. Die 600 Euro gelten nicht alleine für Kryptowährungen, sondern zusammen mit allen weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres.

6. Bitcoin Steuern beim Tauschen von BTC gegen Altcoins/Waren

Auch hier gilt, wie in Kapitel 4 beschrieben, die Regel, dass prinzipiell FiFo gilt. Ggf. können auch LIFO, HIFO oder LOFO akzeptiert werden, solange die Vorgehensweise einheitlich bleibt. D.h. man darf nicht jährlich nach Belieben wechseln, sondern muss immer bei der zuerst gewählten Methode bleiben.

Unser Tipp: Erfolgt der Tausch von Bitcoin in Altcoin oder umgekehrt erst nach über einem Jahr, ist der eingefahrene Gewinn steuerfrei. Wenn möglich, sollte diese Frist beachtet werden, um den Darstellungsaufwand in Excel und die Steuerpflicht zu ersparen.

Achtung: Verleiht man die eigenen Coins auch nur ein einziges Mal (und erhält hierfür Zinsen = Zinseinnahmen), sind die Coins erst nach 10 Jahren steuerfrei veräußerbar! Siehe Kapitel 8.

Werden Waren bzw. Dienstleistungen mit Kryptogeld bezahlt, gilt dies auch als Veräußerung. Daher müssen auch hier die Coins mindestens 1 Jahr im Besitz sein, um Gewinne nicht versteuern zu müssen.

7. Bitcoin Steuern beim BTC Verkauf nach mehr als einem Jahr

Die gute Nachricht: Verkauft man Kryptowährungen, die nicht verzinst wurden und die über 1 Jahr im eigenen Besitz waren, ist die sog. Spekulationsfrist abgelaufen und der Handel wird nicht besteuert. Durch einen Verkauf erzielte Gewinne sind also gänzlich steuerfrei.

Achtung: Trotzdem ist man verpflichtet, Angaben über den Kauf und den Verkauf von Bitcoins und Altcoins auf Anfrage des Finanzamts erklären zu können. Man muss daher in der Lage sein, Nachweise vorlegen zu können.

8. Coins per Lending/Funding verleihen und Zinsen erhalten

Die einzig schlechte Nachricht für alle, die unseren Artikel zu Coinlend gelesen und befolgt haben: Verleiht man die eigenen Coins auch nur ein einziges Mal, sind diese erst nach 10 Jahren steuerfrei!

Auch dies ist im § 23 (Absatz 1, Nummer 2, Satz 4) des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachzulesen: „Bei Wirtschaftsgütern […], aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“

Hier heißt es also: Tapfer sein und die Zeit abwarten (und dafür eben Zinsen erhalten) oder innerhalb der 10 Jahre veräußern und dies auch in der Steuererklärung angeben. Oder aber für Kleinanleger die jährliche Freigrenze von 600 Euro ausschöpfen.

9. Wie muss ich Zinseinnahmen versteuern?

Zusätzlich zu der Erhöhung der Haltefrist auf 10 Jahre (siehe Kapitel 8), müssen auch die jährlichen Zinseinnahmen versteuert werden. Die Zinseinnahmen sind in Euro anzugeben, wobei derjenige Wechselkurs ausschlaggebend ist, der bei der jeweiligen Gutschrift gilt. Da diese Erfassung unter Umständen gar nicht exakt möglich ist, besteht auch die Möglichkeit, Durchschnittskurse oder Schlusskurse des jeweiligen Tages als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Unser Tipp: Auch hier sei noch einmal auf unseren Artikel zu Coinlend verwiesen. Der dort vorhandene Lending-Bot speichert alle Zinseinnahmen zum gültigen Wechselkurs für immerhin 30 Tage ab. Das erleichtert die Erfassung der Zinserträge ungemein!

Dabei sind die ersten 801 Euro an Zinseinnahmen grundsätzlich steuerfrei (bei Ehepaaren liegt der Freibetrag entsprechend bei 1.602 Euro) – doch Vorsicht: Einnahmen aus anderen Quellen (Tagesgeldkonto, Dividenden, …) sind hier ebenfalls mit einzurechnen!

Alles, was über den Betrag der 801 Euro hinausgeht, wird pauschal mit 25 Prozent besteuert, der so genannten Kapitalertragsteuer (= Abgeltungssteuer). Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag (und eventuell die Kirchensteuer).

10. Verluste aus dem Kryptowährungshandel verrechnen

Ja, das Finanzamt muss angezeigte Verluste aus dem Kryptowährungshandel berücksichtigen. Allerdings können entstandene Verluste auch nur mit ebenfalls entstandenen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im jeweiligen Kalenderjahr gegenrechnet werden. Verluste in einem Jahr führen somit direkt zu einer Steuerminderung.

Nicht ausgleichbare Verluste eines Kalenderjahres können dabei ohne Begrenzung auf künftige Jahre vorgetragen werden und in diesen Jahren mit Gewinne ausgeglichen werden.

11. Steuererklärung: Wo muss ich die Angaben eintragen?

Teil der Steuererklärung, die man z.B. mit dem kostenfreien Programm Elster elektronisch ausfüllen und an das Finanzamt versenden kann, ist die Anlage SO (für Sonstige Einkünfte).

Berechnung der Überschüsse, die versteuert werden:
Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Überschuss

Verkaufskosten kann etwa die Provision bei bitcoin.de* (hier der Test) sein.

  • Auf die gleiche Art wie die Überschüsse lassen sich auch die Verluste berechnen und angeben.
  • Liegen mehrere Veräußerungen vor, können diese per „Hinzufügen“ nacheinander aufgeführt werden.
  • Als Steuersatz wird wieder der persönliche Einkommensteuersatz zugrunde gelegt, maximal also 45 %.

Soll ich die Anlage SO in jedem Fall ausfüllen, also auch, wenn Steuerfreiheit vorliegt?

Nein, dazu ist man nicht verpflichtet.
Falls das Finanzamt jedoch Kontrollmaterial vorliegen hat, können hierdurch Rückfragen vermieden werden.

Fazit: Es kann nicht schaden, die Anlage SO auszufüllen, auch wenn Steuerfreiheit vorliegt. Das Ausfüllen selbst dauert nur wenige Minuten.

12. Bitcoin Steuern für Miner?

Auch Miner müssen ihre Tätigkeit dem Fiskus mittels Steuererklärung aufzeigen und zwar mit einigen Besonderheiten, denn Miner gelten in Deutschland nicht als Privatpersonen, sondern als gewerblich tätige Personen (oder Unternehmen), da sie dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Da die Mining-Rechner in der Regel 24 Stunden am Tag laufen, gibt es kein sog. Gelegenheitsmining und damit auch keine Ausnahmen. Miner können sich auch nicht auf private Veräußerungsgeschäfte und deren Auswirkungen berufen. Werden geminte Coins innerhalb des ersten Jahres nach Erzeugung veräußert, muss dies mit 25 % Kapitalertragssteuer (und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz) versteuert werden.

Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Altcoins selbst erzeugt und – egal zu welchem Zeitpunkt – verkauft, muss die Erlöse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Immerhin genießen Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag für Gewinne bis 24.500 Euro im Jahr; erst darüber hinaus werden sie gewerbesteuerpflichtig. Trotzdem müssen Miner ihr Gewerbe anmelden.

Dafür dürfen Miner aber auch alle Kosten in Verbindung mit dem Mining (z.B. Anschaffung der Hardware, Stromkosten, Bürokosten usw.) als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

So wie bei den Zinsen im Kapitel 9, sind geminte Coins mit demjenigen Wechselkurs als Einnahme zu erfassen, der zum Zeitpunkt der Entstehung aktuell war. Da diese Erfassung unter Umstände gar nicht exakt möglich ist, besteht auch hier die Möglichkeit, Durchschnittskurse oder Schlusskurse des jeweiligen Tages als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

13. Falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt  – Was nun?

Die Antwort auf diese Frage ist im Grunde jedem klar: Wer Gewinne – oberhalb der Freigrenze von 600 Euro oder vor Ablauf der einjährigen Haltefrist – nicht angibt, sieht sich bei Bekanntwerden entweder dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung gegenüber.

Dabei handelt es sich um Straftaten, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Zur Orientierung gilt:

  • Hinterziehung bis zu 1.000 Euro: Einstellung gegen Auflage
  • Hinterziehung bis zu 50.000 Euro: Geldstrafe
  • Hinterziehung bis zu 100.000 Euro: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Bewährung möglich
  • Hinterziehung bis zu 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, Bewährung möglich
  • Hinterziehung über 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, keine Bewährung möglich

14. Bitcoin Steuern zusammengefasst

Die Frage der Besteuerung von Bitcoin und Co. Für Privatpersonen scheint bei näherer Betrachtung nicht all zu komplex:

  • Es gilt FIFO: Der zuerst gekaufte Bitcoin oder Altcoin wird automatisch auch zuerst verkauft; das Finanzamt kann aber auch LIFO, HIFO oder LOFO akzeptieren, wenn diese durchgehend verwendet wird
  • Hält man den Bitcoin oder Altcoin weniger als 1 Jahr, muss der Gewinn aus der Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (+ Soli) versteuert werden
  • Verkauft man aus Privatbesitz nach 1 Jahr, ist der Gewinn beim Verkauf steuerfrei, solange man den Coin nicht verliehen hat
  • Sobald man Kryptogeld verleiht, sind die Gewinne aus dem Verkauf erst nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei; bis dahin wird nach dem persönlichen Einkommensteuersatz (+ Soli) versteuert
  • Zinsen, die durch den Verleih von Kryptogeld erwirtschaftet wurden, werden mit 25 % besteuert, sofern die Einnahmen (einschließlich anderer Zinseinnahmen) für Singles über 801 Euro pro Jahr liegen
  • Verluste können nur mit Gewinnen aus dem Kryptohandel verrechnet werden
  • Steuererklärung mit der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) für Veräußerungsgewinne
  • Miner sind immer gewerblich tätig, sie müssen ein Gewerbe anmelden, können Betriebsausgaben angeben und haben bei der Gewerbesteuer einen Freibeitrag i.H.v. 24.500 Euro pro Jahr; Verkäufe innerhalb eines Jahres werden mit 25 % besteuert

15. Bitcoin Steuern Österreich für Privatanleger

Wir beschäftigen uns hauptsächlich mit der Situation in Deutschland, gerade weil die Rechtslage hier etwas unübersichtlicher ist als in unserem Nachbarland Österreich.
Das dortige Bundesministerium für Finanzen hat sich bereits mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befasst und seine Sichtweise übersichtlich zusammengefasst:

Die Steuerpflichten für Privatanleger in Österreich in der Übersicht:

  • Tausch von Euro zu Kryptowährungen (und umgekehrt) ist umsatzsteuerfrei
  • Mining ist ebenso umsatzsteuerfrei
  • Bezahlen mit Coins (anstatt mit Euro) unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
  • Steuerpflicht, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als 1 Jahr vergangen ist und keine Zinsen verdient wurden
  • Bei verzinsten Coins: Realisierte Wertänderungen unterliegen dem Sondersteuersatz i.H.v. 27,5 %
  • Bei Einkünften aus der Veräußerung von Bitcoins ist der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen
  • FIFO-Methode (First-in-First-out) ist Standard und Pflicht, sofern Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht lückenlos dokumentiert sind. Liegt eine lückenlose Aufstellung vor, so kann man eine beliebige Zuordnung vornehmen.

Unsere Einschätzung: Übersichtlich, kompakt, verständlich – hier hat der kleine Bruder Österreich Deutschland etwas voraus!

16. Steuern bei Litecoin, Ethereum & anderen Kryptowährungen

Natürlich gelten die oben beschriebenen Regeln nicht nur für das Kaufen von Bitcoin, sondern ebenfalls für alle anderen Kryptowährungen, wie Litecoin oder Ethereum.

Disclaimer: Dieser Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar, sondern werden lediglich zu Informationszwecken aufgezeigt. Besonders im jeweiligen Einzelfall muss eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen, wie ein Steuerberater, eingeholt werden! Für eventuelle Fehler, Falschdarstellungen oder Änderungen in der Rechtsprechung bzw. in Steuerverfahren übernimmt Bitcoinmag.de keine Haftung!

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17. Fazit

Wir raten dringend allen Steuerpflichtigen, Einkünfte aus Kryptowährungen ehrlich und transparent, entsprechend den geltenden Gesetzen darzustellen. Für sich selbst und das Finanzamt ist es sehr wichtig, alle Vorgänge zeitnah und sauber zu dokumentieren. Diese Nachweise könnten vom Finanzamt eingefordert werden. Wir empfehlen zumindest eine schlüssige Excel-Liste, siehe Kapitel 3. Ganz einfach geht das auch mit CoinTracking* (hier geht’s zum Test), wobei die ersten 200 Trades kostenfrei hinterlegt werden können. Der integrierte Steuer-Report erleichtert die Angaben für die eigene Steuererklärung sehr. Bei individuellen Fragen und Problemen empfehlen wir außerdem dringend, sich fachkundig beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden. Dem erfolgreichen Traden mit Kryptowährungen steht dann nichts mehr im Weg! Viel Glück und Erfolg bei Ihrem Investment!

Sollten Sie am Kauf einer Kryptowährung interessiert sein, empfehlen wir sich diese Münzen anzusehen:

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